
Mit dem Doppelbudget 2027/28 plant die Bundesregierung das Ende einer der wirksamsten steuerlichen Anreize für Elektromobilität in Österreich: Die vollständige Befreiung der privaten Nutzung von E-Firmenwagen vom Sachbezug soll fallen.
Ein konkreter Gesetzestext liegt noch nicht vor. Was bisher öffentlich kommuniziert wurde, sind Eckpunkte aus dem Budgetpfad und begleitenden Aussagen.
Die Eckpunkte, wie sie aktuell kommuniziert werden:
Ab 2027 soll ein reduzierter Sachbezugssatz für privat genutzte E-Firmenwagen eingeführt werden. Ab 2028 ist der volle Satz von 0,75 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat vorgesehen. Zum Vergleich: Bei Verbrennungsfahrzeugen liegt der Sachbezugssatz aktuell bei 2 Prozent, bei besonders effizienten Fahrzeugen bei 1,5 Prozent.
Eine Deckelung der Bemessungsgrundlage analog zur bestehenden Regelung für Verbrenner gilt als wahrscheinlich. Greift sie auf die bisher diskutierte Weise, ergibt sich bei Anschaffungskosten von 48.000 Euro ein maximaler monatlicher Sachbezug von 360 Euro.
Für das Budget rechnet die Regierung mit Mehreinnahmen von rund 75 Millionen Euro im Jahr 2027 und 160 Millionen Euro jährlich ab 2028.
Ein Rechenbeispiel macht die Größenordnung greifbar. Bei einem E-Firmenwagen mit Anschaffungskosten von 50.000 Euro und Privatnutzung würde der monatliche Sachbezug ab 2028 bei 375 Euro liegen, durch die voraussichtliche Deckelung effektiv bei 360 Euro. Auf diesen Betrag fallen je nach individuellem Grenzsteuersatz und Sozialversicherungsbeiträgen typischerweise zwischen 40 und 50 Prozent an Steuern und Lohnnebenkosten an.
Für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ergibt sich daraus eine Nettobelastung von rund 145 bis 180 Euro pro Monat, also 1.700 bis 2.200 Euro pro Jahr. Für das Unternehmen entstehen zusätzliche Lohnnebenkosten, deren Höhe vom konkreten Gehaltsmodell abhängt.
Im Vergleich zum Verbrenner bleibt der Sachbezug bei E-Autos weiterhin günstiger. Die Botschaft, dass Elektromobilität bei Firmenwagen „nichts kostet", trägt aber ab 2027 nicht mehr.
Eine Reihe von Fragen sind aktuell nicht abschließend beantwortet. Vier davon, die in der Praxis besonders relevant werden dürften:
Erstens die Übergangsregelung. Ob Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung angeschafft wurden, eine Bestandsschutzregelung erhalten oder rückwirkend in die neue Bewertung fallen, ist nicht geklärt.
Zweitens die genaue Deckelungslogik. Eine analoge Anwendung der Verbrenner-Regelung mit Maximalbemessungsgrundlage von 48.000 Euro gilt als wahrscheinlich, ist aber nicht bestätigt.
Drittens die Behandlung von Ladestrom. Die aktuelle Regelung sieht vor, dass das Aufladen von Firmen-E-Autos an öffentlichen Ladestationen oder mit nachgewiesener Zuordnung an privaten Wallboxen sachbezugsfrei bleibt. Ob diese Regelung mit Wegfall der Hauptbefreiung Bestand hat, ist offen.
Viertens die steuerliche Behandlung bei Gehaltsumwandlung. Modelle, bei denen Arbeitnehmer:innen einen Teil ihres Bruttogehalts gegen einen E-Firmenwagen tauschen, waren bislang besonders attraktiv. Mit dem Wegfall der Befreiung verschiebt sich diese Rechnung deutlich.
Drei Schlussfolgerungen, soweit der aktuelle Informationsstand sie zulässt:
Erstens: Die Maßnahme erhöht die Gesamtkosten eines E-Firmenwagens für Unternehmen und Mitarbeiter:innen spürbar, ohne den Vorteil gegenüber Verbrennern vollständig zu beseitigen. Wer Elektromobilität allein wegen des Null-Sachbezugs gewählt hat, wird neu rechnen müssen.
Zweitens: Beschaffungsentscheidungen für E-Firmenwagen im Jahr 2026 erhalten eine zusätzliche Dimension. Solange die Übergangsregelung nicht geklärt ist, gehört die mögliche Bestandsschutzfrage in jede Anschaffungsüberlegung.
Drittens: Bestehende Gehaltsmodelle, die auf der Sachbezugsbefreiung aufbauen, sollten überprüft werden. Das betrifft besonders Bezugsumwandlungen und Cafeteria-Systeme, in denen E-Autos als steuerlich neutraler Gehaltsbestandteil enthalten sind.